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ZK2 2021 37

Aberkennungsklage

Schwyz · 2021-06-30 · Deutsch SZ
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Aberkennungsklage | SchKG-Klagen §§ 13 f. EVSchKG

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'965.80.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Juni 2021 ZK2 2021 37 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Aberkennungsklage (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. Juni 2021, ZEV 2021 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom

9. Juni 2021 (Vi-act. 6) auf die Aberkennungsklage von A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist, nachdem sie mit Verfügun- gen vom 11. Mai 2021 zur Verbesserung ihrer Klage sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war (Vi-act. 2 f.), sie innert Frist je- doch keine verbesserte Klageschrift eingereicht und auch den Kostenvor- schuss nicht geleistet hatte;

- dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 bei der Vorinstanz Be- schwerde einreichte und dabei (ausschliesslich) geltend machte: “Es liegt wohl eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor.”

- dass die Vorinstanz die Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2021 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (Vi-act. 8; KG-act. 1) und den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt wurde (KG-act. 3);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro-

Kantonsgericht Schwyz 3 zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass die Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Anforderungen mit ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2021 nicht erfüllt, indem sie sich nicht mit den vor- instanzlichen Erwägungen, sie habe innert den gesetzten Fristen weder den Kostenvorschuss geleistet noch die Aberkennungsklage verbessert, ausein- andersetzt und nicht darlegt, was daran nicht richtig sein sollte;

- dass mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Streitwert der zugrundeliegenden Betreibung Fr. 4'965.80 be- trägt (vgl. Rechtsöffnungsverfügung ZES 2021 143 vom 26. April 2021);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'965.80.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Juni 2021 kau